Unsere Satzung

Die Grundmauer des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Kleine blaue Pink-Weiße”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Karnevals sowie des sozialen Miteinanders mit besonderem Fokus auf die LGBTQIA-Community. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Planung und Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen, die Zusammenarbeit mit anderen Karnevalsvereinen, sowie die Pflege der karnevalistischen Rede- und Musikbeiträge.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder*innen erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln desVereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigtwerden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Glaube oder sexueller Identität und Orientierung werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die*den gesetzliche*n Vertreter*in zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber der*dem Antragsteller*in nicht begründen. 
  3. Dem Antrag auf Mitgliedschaft muss zu entnehmen sein, ob die*der Antragsteller*in eine “aktive Mitgliedschaft” (regelrechte/vollwertige Mitgliedschaft) oder eine “passive Mitgliedschaft” (reine Fördermitgliedschaft) eingehen möchte.
  4. Der Vorstand kann Mitglieder*innen oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder*innen auf Lebenszeit ernennen, was einer passive Mitgliedschaft gleich kommt. Mitglieder*innen können Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften zu jedem Zeitpunkt schriftlich mit Begründung beim Vorstand einreichen, über welche dieser zeitnah entscheiden muss.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitglieder*innenversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  4. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
  5. unbegründet länger als drei Monate der Zahlung seiner Mitgliedbeiträge nicht nachkommt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder*innen

  1. Jedes Mitglied, ob aktiv oder passiv, hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. 
  2. Jedes aktive Mitglied hat mit vollendung des 16. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Jedes Mitglied, ob aktiv oder passiv, hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig ihre/seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in ihren/seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch ihre/seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Mit der Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
  2. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitglieder*innenversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung festgehalten und geregelt.
  4. Ehrenmitglieder*innen sind von der Aufnahmegebühr und auf Wunsch von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitglieder*innenversammlung.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 4 aktiven Mitglieder*innen des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese führen folgende Titel:
    • 1. Vorsitzende Person (“Präsident*in”)
    • Stellvertretende vorsitzende Person (“First Lady”)
    • Schatzmeister*in (“Pfennigfuchser*in”)
    • Schriftführer*in (“Tippse”)
  2. Die Vorstandsmitglieder*innen vertreten den Verein jeweils allein.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. die Einberufung und Vorbereitung der Mitglieder*innenversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  3. die Ausführung von Beschlüssen der Mitglieder*innenversammlung,
  4. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  5. die Verwaltung Mitglieder*innen,
  6. die Erstellung der Beitragsordnung,
  7. die Erstellung und Pflege der Vereinsordnung.
  8. Der Vorstand ist berechtigt die Beitragsordnung und eine Vereinsordnung nach eigenem Ermessen und im Sinne des Vereins zu erstellen und anzupassen. Die Mitgliedsbeiträge bleiben davon unberührt und bedürfen einer Mitglieder*innenversammlung laut Satzung.
  9. Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben an einzelne aktive Mitglieder*innen des Vereins zu übertragen. Ausgeschlossen sind Aufgaben und Entscheidungen die §3 Abs. 2 und 3, sowie §4 Abs. 3 dieser Satzung betreffen. Die Übertragung bedarf der Eintragung in die Vereinsordnung.

 

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder*innen des Vorstands werden von der Mitglieder*innenversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder*innen des Vorstands können nur aktive Mitglieder*innen des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist in einer Mitglieder*innenversammlung durch einfache Mehrheit zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines/r Nachfolger*in im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder*innen des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des/r Nachfolger*in durch die Mitglieder*innenversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der vorsitzenden Person, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden vorsitzenden Person, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder*innen anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden vorsitzenden Person
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführerin sowie von der vorsitzenden Person, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden vorsitzenden Person zu unterschreiben.

 

§ 12 Aufgaben der Mitglieder*innenversammlung

  1. Die Mitglieder*innenversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
  2. Änderungen der Satzung,
  3. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  6. die Auflösung des Vereins.
  7. Alle Mitglieder*innen dürfen an der Mitglieder*innenversammlung teilnehmen. Dabei haben jedoch nur active Mitglieder*innen ein Stimmrecht für Beschlüsse und Wahlen. Passive Mitglieder*innen haben als Fördermitglieder*innen ein reines Teilnahmerecht und bei Diskussionen das Recht mit Wortbeiträgen an diesen Teilzunehmen.

 

§ 13 Einberufung der Mitglieder*innenversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitglieder*innenversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsorts.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitglieder*innenversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitglieder*innenversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder*innen. 
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitglieder*innenversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitglieder*innenversammlung

  1. Die Mitglieder*innenversammlung wird von der vorsitzenden Person, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden vorsitzenden Person und bei deren Verhinderung von einer durch die Mitglieder*innenversammlung durch die aktiven Mitglieder*innen zu wählenden Versammlungsleiter*in geleitet.
  2. Die Mitglieder*innenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder*innen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder*innenversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder*innen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitglieder*innenversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder*innen. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat*in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder*innen auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidat*innen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder*innen, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder*innen stimmberechtigten Mitglieder*innen.
  4. Über den Ablauf der Mitglieder*innenversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/r Protokollführer*in und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist. Den Vereinsmitglieder*innen wird dieses Protokoll nach Möglichkeit innerhalb einer Wocher per E-Mail zu informationszwecken zur Verfügung gestellt.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die vorsitzende Person des Vorstands und die stellvertretende vorsitzende Person gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen, falls die Mitglieder*innenversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Aufrechterhaltung des Kölner Karnevals.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

 

§16 Abschließende Bestimmung

Soll­te ei­ne Be­stim­mung die­ser Satzung un­wirk­sam sein oder wer­den, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirk­sam­keit der üb­ri­gen Be­stim­mun­gen da­von nicht be­rührt. An­stel­le der un­wirk­sa­men/nichtigen Be­stim­mung wird die Mitglieder*innenversammlung ei­ne sol­che Be­stim­mung tref­fen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Be­stim­mung beabsichtigten Zweck am nächs­ten kommt. 

Die Beitragsordnung

§ 1 Präambel

Diese Beitrags- und Gebührenordnung regelt die Verpflichtungen der Mitglieder*innen gegenüber dem Verein. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung und wird durch den Vorstand erstellt. Änderungen der Beiträge können nur von der Mitglieder*innenversammlung des Vereins beschlossen werden. Beschlüsse über die Änderung der Beiträge gelten ab dem festgelegten Zeitpunkt, ansonsten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.

 

§ 2 Mitgliedschaft und Mitgliedsstatus

Jede natürliche Person kann laut Satzung (§3) beim Vorstand einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft einreichen. Dabei ist zu wählen zwischen folgenden Mitgliedschaften:

  1. aktive Mitgliedschaft
  2. passive Mitgliedschaft (Fördermitgliedschaft)

 

§ 3 Aufnahmegebühr

Mit der Aufnahme in den Verein, nach durch den Vorstand genehmigten Aufnahmeantrag, haben neue Mitglieder*innen einmalig eine Aufnahmegebühr von 20,24 Euro auf das Vereinskonto zu überweisen. Diese Aufnahmegebühr wird unabhängig von den Monatsbeiträgen fällig. Bei neuen Mitgliedschaften von Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, entfällt die Aufnahmegebühr. Bei ernannten Ehrenmitglieder*innen entfällt die Aufnahmegebühr entsprechend der Satzung (§6 Abs. 4).

 

§ 4 Monatsbeiträge für Mitgliedschaften

Hat der Vorstand dem Mitgliedsantrag zugestimmt, sind die Mitglieder entsprechend ihrer Mitgliedschaft zur Zahlung der Monatsbeiträge verpflichtet. Die Höhe der fälligen Mitgliedsbeiträge richten sich nach dem eigenen Mitgliedsstatus wie folgt:

  1. Mitglieder*innen zahlen ihren Monatsbeitrag entsprechend der gewählten Mitgliedschaft. Folgende Beiträge sind fällig:
    1. aktive Mitgliedschaft            11,11 Euro
    2. passive Mitgliedschaft         6,66 Euro
  2. Mitglieder*innen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zahlen einen reduzierten Monatsbeitrag von 3,33 Euro.
  3. Mitglieder*innen, die sich in Schulausbildung, Berufsausbildung oder im Studium befinden und dieses nachweisen können, längstens jedoch bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres, zahlen einen reduzierten Monatsbeitrag von 5,55 Euro.
  4. Durch den Vorstand ernannte Ehrenmitglieder*innen dürfen auf eigenen Wunsch auf die Zahlung eines Monatsbeitrags verzichten oder einen Beitrag nach eigenem Ermessen festlegen und zahlen.

 

§ 5 Zahlweise und Fälligkeit

  1. Die Aufnahmegebühr ist nach erfolgter Aufnahme in den Verein direkt fällig und unaufgefordert auf das Vereinskonto zu überweisen. Der Verwendungszweck ist der Mitgliedsname und die Mitgliedsnummer.
  2. Der Monatsbeitrag ist zu jedem Monatsersten fällig und unaufgefordert auf das Vereinskonto zu überweisen. Der Verwendungszweck ist der Mitgliedsname und die Mitgliedsnummer.

 

§ 6 Zahlungsart

  1. Alle Finanzmittel werden über das Vereinskonto verwaltet:                                                                        Kleine blaue Pink-Weiße e.V.       Volksbank Köln Bonn eG   
  2. Nur der Monatsbeitrag wird nach Einwilligung durch das Lastschriftverfahren eingezogen. Weitere anfallende Gebühren und Zahlungen sind stets per Überweisung zu tätigen.
  3. Die Zahlungseingänge werden durch den/die Pfennigfuchser*in (Schatzmeister*in) monatlich geprüft.

 

§ 7 Säumnis

Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung drei Monate im Verzug, ergeht an das Mitglied eine schriftliche Mahnung. Zahlt ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung ohne eine Darlegung der Gründe des Verzugs gegenüber dem Vorstand nicht, so kann gemäß §4 Abs. 3 der Satzung ein Vereinsausschluss die Folge sein.

 

§ 8 Umlagen

  1. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrags erhoben werden.

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